Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs

AG Aschaffenburg, Urteil vom 22.09.2015, AZ: 126 C 2089/14

Hintergrund


Die Klägerin (Inhaberin einer Reparaturwerkstatt) ließ einen unfallbedingt eingetretenen Schaden an einem betriebseigenen Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt instand setzen.

Von den hierfür in Rechnung gestellten Kosten brachte die gegnerische Haftpflichtversicherung (Beklagte) eine Händlergewinnspanne in Höhe von 15 % in Abzug.

Den Differenzbetrag machte die Klägerin vor dem AG Aschaffenburg klageweise geltend.

Aussage

Das AG Aschaffenburg entschied: Wenn die Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs auch durch Fremdaufträge ausreichend ausgelastet wäre, hat sie Anspruch auf den Schadenersatzbetrag, den sie bei Reparatur eines Kundenfahrzeugs erhalten hätte.

Einem Geschädigten, der sich gewerbsmäßig mit der Instandsetzung und Wartung von Fahrzeugen befasst, sei es nicht zuzumuten, besondere Anstrengungen dort zu machen, wo das wirtschaftliche Ergebnis nicht ihm selbst, sondern dem Schädiger zu Gute kommt.

Bezüglich der Darlegungs- und Beweislast ist das AG Aschaffenburg der Ansicht, es sei ausreichend, wenn die Werkstatt nur vorträgt, sie sei ausreichend ausgelastet gewesen. Nähere Einzelheiten seien lediglich dann erforderlich, wenn seitens der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung substantiiert und nicht nur ins Blaue hinein vorgetragen wird, dass die Werkstatt zum Zeitpunkt der Eigenreparatur nicht ausgelastet gewesen sei.

Praxis

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Werkstatt, die zum Zeitpunkt der Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs vollständig ausgelastet war, den vollen Schadenersatz beanspruchen kann und ein Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt ist. Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung bezüglich der Frage, wer die volle Auslastung der Werkstatt zu beweisen hat. Das AG Aschaffenburg hält es für ausreichend, wenn die Werkstatt vorträgt, sie sei ausreichend ausgelastet gewesen.

Für die Werkstatt, die ihre eigenen Fahrzeuge repariert, ist es empfehlenswert, gegenüber der gegnerischen Versicherung bei der Geltendmachung des Schadens vorsorglich Ausführungen zur Auslastung der Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur des eigenen Fahrzeugs zu machen.