{"id":881,"date":"2014-09-29T12:16:13","date_gmt":"2014-09-29T10:16:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/internet-screenshots-belegen-keine-guenstigeren-mietwagentarife\/"},"modified":"2014-09-29T12:16:13","modified_gmt":"2014-09-29T10:16:13","slug":"internet-screenshots-belegen-keine-guenstigeren-mietwagentarife","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/internet-screenshots-belegen-keine-guenstigeren-mietwagentarife\/","title":{"rendered":"Internet-Screenshots belegen keine g\u00fcnstigeren Mietwagentarife"},"content":{"rendered":"<p>AG Krefeld, Urteil vom 02.05.2014, AZ: 6 C 427\/13<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 25.05.2012 in Krefeld. Die vollst\u00e4ndige Haftung der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) f\u00fcr die dem Kl\u00e4ger aus dem Unfall entstandenen Sch\u00e4den stand zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Vorgerichtlich wurden \u2013 wie so oft \u2013 die geltend gemachten Mietwagenkosten gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5;\">Die Klage des Unfallgesch\u00e4digten vor dem AG Krefeld war vollumf\u00e4nglich erfolgreich. Es wurden weitere Mietwagenkosten in H\u00f6he von 538,41 \u20ac zugesprochen.<\/span><\/p>\n<p><strong>Aussage<\/strong><br \/>Das AG Krefeld stellte fest, dass dem Gesch\u00e4digten grunds\u00e4tzlich der Normaltarif als Mindestbetrag auf Sch\u00e4digerseite zu ersetzen sei. Der zu erstattende Aufwand k\u00f6nne diesbez\u00fcglich gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden. Die Beklagte habe durch die Vorlage von Internet-Screenshots nicht nachgewiesen, dass dem Kl\u00e4ger ohne Weiteres ein g\u00fcnstigerer \u00f6rtlicher Tarif zug\u00e4nglich war.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte hier Screenshots von Anbietern wie Sixt, Hertz, AVIS bzw. Europcar vor. Diesen seien nach den Ausf\u00fchrungen des AG Krefeld weder der Anmietort noch die Anmietzeit oder die Mietwagenkostengruppe der dort dargestellten Fahrzeuge zu entnehmen gewesen. Es w\u00e4re mit Kilometerbegrenzung vermietet worden, au\u00dferdem habe es sich bei den abgebildeten Fahrzeugen nur um Beispielfahrzeuge gehandelt. Die oben genannten Gro\u00dfanbieter w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig darauf hinweisen, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verf\u00fcgbar sei.<\/p>\n<p>Das AG Krefeld ging vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die vorlegten Screenshots bereits nicht von konkreten Vergleichsangeboten aus. Hinzu komme der Umstand, dass es sich bei den Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handele, der nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 7\/09).<\/p>\n<p>Sodann sch\u00e4tzte das AG Krefeld die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Die Schadensch\u00e4tzung best\u00e4tigte den konkret geltend gemachten Betrag, sodass die Klage vollumf\u00e4nglich erfolgreich war.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen an der Entscheidung des AG Krefeld ist die klare Aussage, dass es sich bei Internet-Screenshots nicht um wesentlich g\u00fcnstigere <b>Angebote<\/b> im rechtlichen Sinne handelt, sodass diese bei Vorlage durch die Beklagtenseite gegen\u00fcber dem Gericht auch nicht belegen k\u00f6nnen, dass derartige wesentlich g\u00fcnstigere Angebote entsprechender Anbieter auch zug\u00e4nglich waren.<\/p>\n<p>Fakt ist, dass regelm\u00e4\u00dfig diese \u00fcberregionalen Anbieter nicht die beworbenen Beispielfahrzeuge zur Verf\u00fcgung haben bzw. h\u00e4ufig dann bei der konkreten Anmietung ganz andere Preise berechnet werden, als zun\u00e4chst beworben wurde.<\/p>\n<p>Das AG Krefeld hat zutreffend diesen Umstand erkannt und praxisnah und richtig entschieden.<\/p>\n<p>Eine Information des:<\/p>\n<p><a title=\"Impressum BVSK e.V.\" href=\"http:\/\/www.bvsk.de\/footer\/impressum\/\">BVSK e.V.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG Krefeld, Urteil vom 02.05.2014, AZ: 6 C 427\/13 HintergrundIm konkret zu entscheidenden Fall ging es um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 25.05.2012 in Krefeld. 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