{"id":888,"date":"2015-01-30T09:41:13","date_gmt":"2015-01-30T08:41:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/restwertangebot-der-versicherung-muss-nicht-abgewartet-werden\/"},"modified":"2015-01-30T09:41:13","modified_gmt":"2015-01-30T08:41:13","slug":"restwertangebot-der-versicherung-muss-nicht-abgewartet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/restwertangebot-der-versicherung-muss-nicht-abgewartet-werden\/","title":{"rendered":"Restwertangebot der Versicherung muss nicht abgewartet werden"},"content":{"rendered":"<p>AG Kulmbach, Urteil vom 08.05.2014, AZ: 70 C 678\/13<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>Die Kl\u00e4gerin erlitt am 14.06.2013 einen unverschuldeten Verkehrsunfall und beauftragte einen Sachverst\u00e4ndigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Sie rechnete den Schaden aufgrund des Gutachtens vom 18.06.2013 auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert: 7.350,00 \u20ac abz\u00fcglich Restwert: 2.500,00 \u20ac entspricht Wiederbeschaffungsaufwand: 4.850,00 \u20ac) ab und verkaufte am 20.06.2013 ihr Unfallfahrzeug zum h\u00f6chsten der drei durch den Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Restwertangebote (2.500,00 \u20ac) an einen \u00f6rtlichen Mazda-H\u00e4ndler, bei dem sie auch ein Ersatzfahrzeug erwarb.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.06.2013 \u00fcbermittelte die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Kl\u00e4gerin ein Restwertangebot in H\u00f6he von 3.300,00 \u20ac und rechnete den Schaden auf Grundlage dieses Angebotes ab (Wiederbeschaffungswert: 7.350,00 \u20ac abz\u00fcglich Restwert: 3.300,00 \u20ac entspricht Wiederbeschaffungsaufwand: 4.050,00 \u20ac).<\/p>\n<p>Die Differenz in H\u00f6he von 800,00 \u20ac machte die Kl\u00e4gerin u.a. erfolgreich gerichtlich geltend.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/strong><br \/>Das AG Kulmbach ging auf die Frage, ob die Gesch\u00e4digte ein Restwertangebot der Versicherung abwarten oder gar abfragen m\u00fcsse, gar nicht erst im Detail ein. Das AG verweist auf die insoweit ausreichend deutliche BGH-Rechtsprechung, wonach ein Gesch\u00e4digter sich auf drei am regionalen allgemeinen Markt eingeholte Angebote verlassen darf. Eine eventuelle Wartepflicht auf Angebote der Versicherung l\u00e4sst sich dieser BGH-Rechtsprechung beim besten Willen nicht entnehmen. Sie w\u00fcrde der Wertung des BGH klar widersprechen.<\/p>\n<p>Das AG Kulmbach f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p>\u201eDer Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich hier unter Zugrundelegung des im Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen XXX vom 18.06.2013 ermittelten Wiederbeschaffungswertes (differenzbesteuert) in H\u00f6he von 7.350,- EUR abz\u00fcglich des in dem Gutachten aufgef\u00fchrten Restwertes mit Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 2.500,- EUR, mithin auf den kl\u00e4gerseits in Ansatz gebrachten Betrag von 4.850,- EUR.<\/p>\n<p>Im Bereich der Rechtsprechung zur Restwertproblematik ist der Kreis der f\u00fcr den Gesch\u00e4digten relevanten, zu ber\u00fccksichtigenden Restwertaufk\u00e4ufer eingeschr\u00e4nkt. Bei der Ermittlung des f\u00fcr den Gesch\u00e4digten relevanten Restwertes stellte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132\/04 auf den regionalen allgemeinen Markt ab.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist ein Restwert, den der Gesch\u00e4digte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Eingrenzung der f\u00fcr den Gesch\u00e4digten ma\u00dfgeblichen Restwerte best\u00e4tigt der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318\/08. Der Sachverst\u00e4ndige hat den ma\u00dfgeblichen Restwert aus der Sicht des Gesch\u00e4digten am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen hat das vorgelegte Gutachten vom 18.06.2013 gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Auf Seite 9 und 10 des Gutachtens sind Restwertangebote aufgef\u00fchrt des Autohauses XXX: 2.500,- EUR, des Autohauses XXX: 2.450,- EUR sowie des Autohandel XXX: 2.210,- EUR.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 205\/08 f\u00fchrt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Restwertproblematik aus, dass der Gesch\u00e4digte sich nicht auf Angebote von Sonderm\u00e4rkten, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufk\u00e4ufer \u00fcber das Internet, verweisen lassen muss.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin durfte, da im Schadensgutachten des Sachverst\u00e4ndigen XXX der Restwert auch korrekt unter Erholung von drei Restwertangeboten auf dem regionalen Markt ermittelt worden ist, ohne sich vorher mit der Beklagten verst\u00e4ndigen zu m\u00fcssen, zu dem h\u00f6chstbietenden Restwert laut Gutachten verkaufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war als Gesch\u00e4digte Herrin des Restitutionsgeschehens. Sie darf damit grunds\u00e4tzlich selbst bestimmen, wie sie mit der besch\u00e4digten Sache verf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem &#8222;Gebot der Wirtschaftlichkeit&#8220; Gen\u00fcge getan, indem sie ihr besch\u00e4digtes Fahrzeug zu dem h\u00f6chsten im Gutachten aufgef\u00fchrten Preis ver\u00e4u\u00dfert hat.<br \/>(AG Kulmbach, Urteil vom 08. Mai 2014 \u2013 70 C 678\/13 \u2013, Rn. 50, juris).\u201c<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/strong><br \/>Das AG Kulmbach schlie\u00dft sich der \u00fcberwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Gesch\u00e4digte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern ihm keine h\u00f6heren Restwertangebote bekannt sind bzw. aus seinem Wissen heraus die mitgeteilten Restwertangebote als zweifelhaft erkennbar sind, eine Ver\u00e4u\u00dferung sofort vorzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG Kulmbach, Urteil vom 08.05.2014, AZ: 70 C 678\/13 HintergrundDie Kl\u00e4gerin erlitt am 14.06.2013 einen unverschuldeten Verkehrsunfall und beauftragte einen Sachverst\u00e4ndigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens. 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