{"id":890,"date":"2015-03-03T15:37:22","date_gmt":"2015-03-03T14:37:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/erstattung-der-umsatzsteuer-einer-ersatzbeschaffung-im-rahmen-einer-reparaturschadenabwicklung\/"},"modified":"2015-03-03T15:37:22","modified_gmt":"2015-03-03T14:37:22","slug":"erstattung-der-umsatzsteuer-einer-ersatzbeschaffung-im-rahmen-einer-reparaturschadenabwicklung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/erstattung-der-umsatzsteuer-einer-ersatzbeschaffung-im-rahmen-einer-reparaturschadenabwicklung\/","title":{"rendered":"Erstattung der Umsatzsteuer einer Ersatzbeschaffung im Rahmen einer Reparaturschadenabwicklung"},"content":{"rendered":"<div class=\"page\" title=\"Page 2\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p>OLG K\u00f6ln, Urteil vom 07.05.2014, AZ: I-16 U 171\/13<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen einer Haftpflichtschadenabwicklung, bei der kein Totalschaden eingetreten war, entschied sich der Gesch\u00e4digte, die Reparaturkosten fiktiv abzurechnen. Nach Ablauf von sechs Monaten ver\u00e4u\u00dferte er das Fahrzeug unrepariert und erwarb ein neues Fahrzeug. Die hierbei angefallene Umsatzsteuer verlangte er nunmehr von der Haftpflichtversicherung erstattet.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln trennt hier deutlich zwischen einer Reparaturkosten- und einer Totalschadenabrechnung und spricht dem Gesch\u00e4digten eindeutig die Umsatzsteuer der Ersatzbeschaffung in dem Umfang zu, wie sie in den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten enthalten ist:<\/p>\n<p>\u201eDer Kl\u00e4ger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.2.2013 \u2013 VI ZR 363\/11, zit. nach juris) und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14\/7752 S. 24). Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Ma\u00dfnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschr\u00e4nkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen w\u00e4re. Der Gesetzgeber wollte den Gesch\u00e4digten aber durch \u00a7 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu w\u00e4hlen, solange er nur die Kosten f\u00fcr die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber \u2013 wenn die Umsatzsteuer tats\u00e4chlich angefallen ist \u2013 diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten gerade dann, wenn der Kl\u00e4ger \u2013 wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig \u2013 sein Fahrzeug unrepariert ver\u00e4u\u00dfert (BGH Urt. v. 5.2.2013 \u2013 V ZR 363\/11, zit. nach juris).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger muss sich den Erl\u00f6s f\u00fcr das unrepariert ver\u00e4u\u00dferte Fahrzeug nicht anrechnen lassen. Der Wiederbeschaffungswert ist lediglich bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis abzuziehen. Der Kl\u00e4ger rechnet aber auf Reparaturkostenbasis ab. Diese Abrechnung verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt erkennbar nicht vor.\u201c<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><strong>Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte kann als Herr des Restitutionsgeschehens entscheiden, wie er die Schadensbeseitigung vornehmen m\u00f6chte. Er kann daher auch anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Dabei kann er die in den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten enthaltene Umsatzsteuer verlangen, soweit bei dem Kauf der Ersatzbeschaffung diese real angefallen ist. Im Rahmen des Reparaturschadens muss er sich auch nicht den Erl\u00f6s des ver\u00e4u\u00dferten Fahrzeugs anrechnen lassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG K\u00f6ln, Urteil vom 07.05.2014, AZ: I-16 U 171\/13 Hintergrund Im Rahmen einer Haftpflichtschadenabwicklung, bei der kein Totalschaden eingetreten war, entschied sich der Gesch\u00e4digte, die Reparaturkosten fiktiv abzurechnen. Nach Ablauf von sechs Monaten ver\u00e4u\u00dferte er das Fahrzeug unrepariert und erwarb ein neues Fahrzeug. Die hierbei angefallene Umsatzsteuer verlangte er nunmehr von der Haftpflichtversicherung erstattet. 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