{"id":892,"date":"2015-03-19T16:46:45","date_gmt":"2015-03-19T15:46:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/haftung-des-betreibers-einer-kfz-waschanlage-fuer-schaeden-am-fahrzeug\/"},"modified":"2015-03-19T16:46:45","modified_gmt":"2015-03-19T15:46:45","slug":"haftung-des-betreibers-einer-kfz-waschanlage-fuer-schaeden-am-fahrzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/haftung-des-betreibers-einer-kfz-waschanlage-fuer-schaeden-am-fahrzeug\/","title":{"rendered":"Haftung des Betreibers einer Kfz-Waschanlage f\u00fcr Sch\u00e4den am Fahrzeug"},"content":{"rendered":"<p>AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 03.03.2014, AZ: 237 C 288\/13<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger \u2013 von Beruf Kfz-Sachverst\u00e4ndiger \u2013 ist Eigent\u00fcmer eines Mercedes G 500. Der Kl\u00e4ger suchte mit seinem Fahrzeug eine Portalwaschanlage auf, die im Selbstbedienungsmodus betrieben wird. Dabei f\u00e4hrt der Nutzer das Fahrzeug in die Waschanlage und kauft an der Kasse der Tankstelle die W\u00e4sche. Er erh\u00e4lt einen Code, mit dem er den Waschvorgang aktiviert. An dem f\u00fcr die Codeeingabe vorgesehenen Automaten und auf den in der Tankstellengesch\u00e4ftsr\u00e4umen ausgeh\u00e4ngten AGB wird darauf hingewiesen, dass der Kunde verpflichtet ist, auf ihm bekannte Umst\u00e4nde hinzuweisen, die zu einer Besch\u00e4digung des Fahrzeugs oder der Anlage f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers ist mit einer H\u00f6he von 2 m deutlich h\u00f6her als andere Fahrzeuge und hat ein an der Heckt\u00fcr montiertes Reserverad mit entsprechender Abdeckung. Bei dem Waschvorgang blieb die horizontal verlaufende Waschb\u00fcrste an dem Reserverad h\u00e4ngen, hob das Fahrzeug an und verursachte eine Delle in der Reserveradabdeckung. Weiterhin beklagte der Kl\u00e4ger eine Verformung an der Heckt\u00fcraufh\u00e4ngung, die durch das Anheben des Fahrzeugs erfolgt sein sollte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte den Ersatz der Reparatur- und Sachverst\u00e4ndigenkosten.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/strong><\/p>\n<p>Das AG Berlin-Charlottenburg sah aufgrund der angebrachten Hinweise des Waschanlagenbetreibers, dass der Nutzer auf ihm bekannte Umst\u00e4nde, die zu einer Besch\u00e4digung des Fahrzeugs oder der Anlage f\u00fchren k\u00f6nnten, hinzuweisen hat, sowie aufgrund der besonderen Sachkenntnis des Kl\u00e4gers als Kfz-Sachverst\u00e4ndiger keine Pflichtverletzung des Beklagten, sodass es die Klage abwies. Es f\u00fchrt weiterhin aus:<\/p>\n<p>\u201eOhne die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Reserverad an der Heckt\u00fcr in dieser H\u00f6he w\u00e4re es nach \u00dcberzeugung des Gerichts zu keinerlei Schaden gekommen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO). F\u00fcr den Schaden ist deshalb der Kl\u00e4ger selbst verantwortlich. Aus den als Anlagen B1 und B2 eingereichten Fotos l\u00e4sst sich n\u00e4mlich ersehen, dass optisch sichtbar Bedienungshinweise am Eingang der Waschanlage standen und dass die Kunden auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Beklagten einverstanden erkl\u00e4ren, die im Kassenbereich und am Bedienungsautomaten der Anlage aushingen. Nach Nr. 2 dieser AGB w\u00e4re der Kl\u00e4ger verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umst\u00e4nde hinzuweisen, die zu einer Besch\u00e4digung des Fahrzeugs oder der Waschanlage f\u00fchren konnten. Dabei war dem Kl\u00e4ger nach seiner eigenen Aussage im Verhandlungstermin bewusst, dass er die Anlage mit einem besonders hohen, n\u00e4mlich 2m hohen Fahrzeug benutzen wollte und dass es wegen der H\u00f6he des Fahrzeugs in Waschanlagen zu Problemen kommen k\u00f6nnte. Au\u00dferdem musste ihm, gerade auch aufgrund seines Berufs als Kfz-Sachverst\u00e4ndiger, klar sein, dass jegliche au\u00dfen an einem Fahrzeug angebrachte besondere Ausstattung wegen des vollautomatischen Betriebs der PortalwaschanIage, die auf Standardfahrzeuge &#8211; also nicht auf besonders hohe Fahrzeuge &#8211; eingestellt ist, wegen der rotierenden Borsten zu Sch\u00e4den f\u00fchren k\u00f6nnte. Er w\u00e4re deshalb vor dem Waschvorgang gehalten gewesen, die Mitarbeiterin des Beklagten, &#8230; , auf die besondere H\u00f6he des zu waschenden Fahrzeugs und seine besondere Ausstattung mit einem an der Heckt\u00fcr (hoch) angebrachten Reserverad hinzuweisen. Dies hat der Kl\u00e4ger offensichtlich unterlassen.\u201c<\/p>\n<p>\u00a0<strong>Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das AG Berlin-Charlottenburg stellte noch einmal deutlich heraus, dass der Betreiber einer Portalwaschanlage nicht verpflichtet ist, die Anlage auf s\u00e4mtliche, gegebenenfalls auch serienm\u00e4\u00dfig ab Werk erstellte Fahrzeugsondergestaltungen oder Sonderausstattungen auszurichten. Auch ist er nicht verpflichtet, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal l\u00fcckenlos zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>Der Betreiber gen\u00fcgt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er \u2013 wie die Beklagte in dieser Entscheidung \u2013 ausreichend erkennbar darauf hinweist, dass der Kunde den Betreiber auf derartige Besonderheiten hinzuweisen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 03.03.2014, AZ: 237 C 288\/13 Hintergrund Der Kl\u00e4ger \u2013 von Beruf Kfz-Sachverst\u00e4ndiger \u2013 ist Eigent\u00fcmer eines Mercedes G 500. Der Kl\u00e4ger suchte mit seinem Fahrzeug eine Portalwaschanlage auf, die im Selbstbedienungsmodus betrieben wird. Dabei f\u00e4hrt der Nutzer das Fahrzeug in die Waschanlage und kauft an der Kasse der Tankstelle die W\u00e4sche. 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