{"id":897,"date":"2015-05-29T11:45:31","date_gmt":"2015-05-29T09:45:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/beweislast-bei-einem-waschstrassenschaden\/"},"modified":"2015-05-29T11:45:31","modified_gmt":"2015-05-29T09:45:31","slug":"beweislast-bei-einem-waschstrassenschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/beweislast-bei-einem-waschstrassenschaden\/","title":{"rendered":"Beweislast bei einem Waschstra\u00dfenschaden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen den Beklagten (Betreiber einer Waschanlage) Schadenersatzanspr\u00fcche wegen eines \u201eWaschstra\u00dfenunfalls\u201c geltend. Bei der Benutzung der Waschstra\u00dfe des Beklagten ist am Fahrzeug des Kl\u00e4gers im linken Bereich ein Schaden eingetreten, wobei der Kl\u00e4ger der Ansicht ist, dies sei auf die fehlerhafte Waschanlageneinrichtung des Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Durch diesen Fehler sei das Fahrzeug aus der Spur der Waschstra\u00dfe gezogen worden. Beim Befahren der Waschstra\u00dfe befand sich der Kl\u00e4ger in seinem Fahrzeug.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet die Verursachung des Schadens durch einen Fehler der Waschstra\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/strong><\/p>\n<p>Das AG Koblenz entschied, dass dem Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche zustehen. Das Gericht hat bez\u00fcglich der Verursachung des Schadens am Fahrzeug des Kl\u00e4gers ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt. Der Sachverst\u00e4ndige kam zu dem Ergebnis, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Fehler beim Betrieb der Waschstra\u00dfe zu den Sch\u00e4den am Kl\u00e4gerfahrzeug gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Vielmehr sei die am Kl\u00e4gerfahrzeug eingetretene Besch\u00e4digung entweder darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass dieser w\u00e4hrend des Durchfahrens der Waschstra\u00dfe gelenkt habe oder am Fahrzeug eine fehlerhafte Achsgeometrie oder unterschiedliche Luftdruckparameter vorhanden waren.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte aus, dass in dem Fall, in dem sich der Fahrzeugf\u00fchrer zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in seinem Fahrzeug befindet, diesem die Beweislast daf\u00fcr obliegt, dass der von ihm geltend gemachte Fahrzeugschaden kausal durch ein Fehler der Waschstra\u00dfe eingetreten ist.<\/p>\n<p>Diesen Beweis konnte der Kl\u00e4ger nicht erbringen, sodass das AG Koblenz die Klage abgewiesen hat.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/p>\n<p><\/strong>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Betreiber einer vollautomatischen Waschanlage der Entlastungsbeweis bez\u00fcglich w\u00e4hrend des Waschvorganges entstandener Lacksch\u00e4den obliegt. Er muss gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich jedoch in dem Fall, in dem der Fahrzeugf\u00fchrer w\u00e4hrend des Waschvorganges sein Fahrzeug nicht verl\u00e4sst. In einem solchen Fall liegt nach Ansicht des AG Koblenz (ebenso das LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, AZ.: 51\u00a0S\u00a027\/11) die Beweislast daf\u00fcr, dass der entstandene Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist, beim Benutzer der Waschanlage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Der Kl\u00e4ger macht gegen den Beklagten (Betreiber einer Waschanlage) Schadenersatzanspr\u00fcche wegen eines \u201eWaschstra\u00dfenunfalls\u201c geltend. 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