{"id":898,"date":"2015-07-03T08:45:39","date_gmt":"2015-07-03T06:45:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/keine-wartepflicht-des-geschaedigten-auf-restwertangebot-des-versicherers\/"},"modified":"2015-07-03T08:45:39","modified_gmt":"2015-07-03T06:45:39","slug":"keine-wartepflicht-des-geschaedigten-auf-restwertangebot-des-versicherers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/keine-wartepflicht-des-geschaedigten-auf-restwertangebot-des-versicherers\/","title":{"rendered":"Keine Wartepflicht des Gesch\u00e4digten auf Restwertangebot des Versicherers"},"content":{"rendered":"<p><strong>AG Limburg, Urteil vom 23.04.2015, AZ: 4 C 1277\/14 (17)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<br \/><\/strong>Die Parteien streiten \u00fcber restliche Schadenersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall. Der vom Kl\u00e4ger beauftragte Sachverst\u00e4ndige ermittelte in seinem Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 22.000,00\u00a0\u20ac und einen Restwert von 10.500,00\u00a0\u20ac. Tats\u00e4chlich konnte der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug jedoch zu einem Restwert von 12.000,00\u00a0\u20ac ver\u00e4u\u00dfern, den er vorliegend auch anrechnet.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug ver\u00e4u\u00dfert hatte, wurde ihm von der Beklagten ein Restwertangebot in H\u00f6he von 14.600,00\u00a0\u20ac \u00fcbermittelt. Der h\u00f6here Restwert wurde von der Beklagten bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Sie ist der Auffassung, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich an das zeitlich sp\u00e4tere, gleichwohl h\u00f6here Restwertangebot festhalten lassen.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumf\u00e4nglich Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/p>\n<p><\/strong>Das AG Limburg f\u00fchrt in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden aus, dass der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug zu dem genannten Preis ver\u00e4u\u00dfern durfte. Der Gesch\u00e4digte darf das Unfallfahrzeug grunds\u00e4tzlich zu dem vom Sachverst\u00e4ndigen angegebenen Restwert ver\u00e4u\u00dfern, ohne es zuvor dem Haftpflichtversicherer anzubieten oder abwarten zu m\u00fcssen, bis dieser eine eigene Sch\u00e4tzung vornimmt.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte braucht den Versicherer des Sch\u00e4digers auch nicht vorab von der beabsichtigten Ver\u00e4u\u00dferung zu informieren, um diesem Gelegenheit zu geben, ein etwaiges Restwertangebot abzugeben oder auf ein solches zu Angebot zu warten.<\/p>\n<p>Eine vorherige Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens gegen\u00fcber dem Sch\u00e4diger oder gar eine entsprechende Wartepflicht nimmt das Gericht nicht an, da dies zum einen den vom BGH aufgestellten Grunds\u00e4tzen widerspricht und dar\u00fcber hinaus zu einer Verz\u00f6gerung der Schadenregulierung f\u00fchrt (vgl. BGH vom 23.11.2010, AZ: VI\u00a0ZR\u00a035\/10).<\/p>\n<p>Der Klage wurde daher stattgegeben.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/p>\n<p><\/strong>Das AG Limburg schlie\u00dft sich der Rechtsprechung des BGH an und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Gesch\u00e4digte mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgem\u00e4\u00df im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat (vgl. BGH vom 23.11.2010, AZ: VI\u00a0ZR\u00a035\/10). Dies w\u00fcrde die Dispositionsbefugnis des Gesch\u00e4digten in unzul\u00e4ssiger Weise einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte soll \u201eHerr des Restitutionsgeschehens\u201c bleiben und darf daher selbst bestimmen, wie er mit der besch\u00e4digten Sache verf\u00e4hrt. Der Gesch\u00e4digte hat ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie m\u00f6glich zu regulieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG Limburg, Urteil vom 23.04.2015, AZ: 4 C 1277\/14 (17) HintergrundDie Parteien streiten \u00fcber restliche Schadenersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall. Der vom Kl\u00e4ger beauftragte Sachverst\u00e4ndige ermittelte in seinem Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 22.000,00\u00a0\u20ac und einen Restwert von 10.500,00\u00a0\u20ac. Tats\u00e4chlich konnte der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug jedoch zu einem Restwert von 12.000,00\u00a0\u20ac ver\u00e4u\u00dfern, den er vorliegend auch anrechnet. 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