{"id":901,"date":"2015-09-28T11:17:29","date_gmt":"2015-09-28T09:17:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/zur-erstattungsfaehigkeit-von-verbringungskosten-und-ersatzteilaufschlaegen-bei-fiktiver-abrechnung\/"},"modified":"2015-09-28T11:17:29","modified_gmt":"2015-09-28T09:17:29","slug":"zur-erstattungsfaehigkeit-von-verbringungskosten-und-ersatzteilaufschlaegen-bei-fiktiver-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/zur-erstattungsfaehigkeit-von-verbringungskosten-und-ersatzteilaufschlaegen-bei-fiktiver-abrechnung\/","title":{"rendered":"Zur Erstattungsf\u00e4higkeit von Verbringungskosten und Ersatzteilaufschl\u00e4gen bei fiktiver Abrechnung"},"content":{"rendered":"<p>LG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2014, AZ: 9 S 376\/14 (vgl. auch Beschluss vom 31.07.2014)<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rechnet seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten des \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen legt sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschl\u00e4ge nachvollziehbar im Rahmen der Kalkulation zugrunde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die K\u00fcrzung dieser Positionen durch die Beklagte. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte das stattgebende Urteil der Vorinstanz (AG Vechta) und wies die von der Beklagten gef\u00fchrte Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/p>\n<p><\/strong>Nach der \u00dcberzeugung des Gerichts k\u00f6nnen die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch hinsichtlich der Verbringungskosten und der UPE-Aufschl\u00e4ge als Schadenersatz geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten und UPE-Aufschl\u00e4ge sind zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt \u00fcblicherweise anfallen.<\/p>\n<p>Da von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Verweisungswerkstatt konkret benannt wurde, musste sich der Kl\u00e4ger auch nicht auf eine abstrakte M\u00f6glichkeit einer technisch ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur in irgendeiner kosteng\u00fcnstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verweisen lassen.<\/p>\n<p>Nach der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung k\u00f6nnen prozentuale Aufschl\u00e4ge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional \u00fcblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der f\u00fcr die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Das Sch\u00e4tzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die H\u00f6he der voraussichtlichen Reparaturkosten ist f\u00fcr das Gericht eine sachgerechte Grundlage, sofern \u2013 wie vorliegend \u2013 das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.<\/p>\n<p>Hierbei muss der Sachverst\u00e4ndige eine Prognose dar\u00fcber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zum Ersatzanspruch geh\u00f6ren dabei auch die Verbringungskosten, wenn und soweit sie erforderlich sind. Nichts anderes gilt bei branchen\u00fcblich erhobenen Ersatzteilaufschl\u00e4gen, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzeilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der st\u00e4ndigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verk\u00fcrzung der Reparaturdauer verbunden ist.<\/p>\n<p>Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und im Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbst\u00e4ndige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverst\u00e4ndigen nicht anders zu behandeln ist, als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des ben\u00f6tigten Materials erfolgte Einsch\u00e4tzung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168\/07).<\/p>\n<p>Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher dann von einer Ersatzf\u00e4higkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein \u00f6ffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverst\u00e4ndiger unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6rtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkst\u00e4tten typischerweise UPE-Aufschl\u00e4ge und Verbringungskosten erhoben werden.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zur M\u00f6glichkeit der fiktiven Schadenberechnung. Die einzige gesetzlich ausgenommene Abrechnungsposition stellt die Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0249 Abs. 2 S. 2 BGB dar, die im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattet wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass alle weiteren Positionen auch im Rahmen fiktiver Abrechnung zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/p>\n<p><\/strong>Das LG Oldenburg folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung und best\u00e4tigt die Erstattungsf\u00e4higkeit von UPE-Aufschl\u00e4gen und Verbringungskosten, wenn diese orts\u00fcblich anfallen und eine Verweisung nicht in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>LG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2014, AZ: 9 S 376\/14 (vgl. auch Beschluss vom 31.07.2014) Hintergrund Der Kl\u00e4ger rechnet seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten des \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen legt sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschl\u00e4ge nachvollziehbar im Rahmen der Kalkulation zugrunde. 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