{"id":902,"date":"2015-09-28T11:23:25","date_gmt":"2015-09-28T09:23:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/bgh-zur-frage-der-ersatzfaehigkeit-von-reparaturkosten-die-ueber-dem-wiederbeschaffungswert-des-unfallbeschaedigten-kraftfahrzeugs-liegen\/"},"modified":"2015-09-28T11:23:25","modified_gmt":"2015-09-28T09:23:25","slug":"bgh-zur-frage-der-ersatzfaehigkeit-von-reparaturkosten-die-ueber-dem-wiederbeschaffungswert-des-unfallbeschaedigten-kraftfahrzeugs-liegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/bgh-zur-frage-der-ersatzfaehigkeit-von-reparaturkosten-die-ueber-dem-wiederbeschaffungswert-des-unfallbeschaedigten-kraftfahrzeugs-liegen\/","title":{"rendered":"BGH zur Frage der Ersatzf\u00e4higkeit von Reparaturkosten, die \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert des unfallbesch\u00e4digten Kraftfahrzeugs liegen"},"content":{"rendered":"<p>BGH, Urteil vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387\/14<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/p>\n<p>E<\/strong>rneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130\u00a0%-Grenze befassen.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige ermittelte nach einem KH-Schaden Reparaturkosten von knapp 3.000,00 \u20ac bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte lie\u00df anschlie\u00dfend sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen zu Reparaturkosten, die minimal unterhalb der 130\u00a0%-Grenze lagen, reparieren.<\/p>\n<p>Die regulierungspflichtige Versicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich Restwert).<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte der Gesch\u00e4digte die Differenz zu den tats\u00e4chlich aufgewendeten Reparaturkosten.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/p>\n<p><\/strong>Die Entscheidung des VI. Senats des BGH ist grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar und best\u00e4tigt die Rechtsprechung der Vergangenheit zu sogenannten 130\u00a0%-F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Erneut best\u00e4tigt der BGH, dass der Gesch\u00e4digte berechtigt ist, sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen instand zu setzen, wenn hier durch die sogenannte 130\u00a0%-Grenze nicht \u00fcberschritten wird. In diesen F\u00e4llen hat der Gesch\u00e4digte Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten \u2013 allerdings unter der Voraussetzung, dass sach- und fachgerecht exakt nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt in der Entscheidung noch einmal, dass der Gesch\u00e4digte durchaus berechtigt ist, die Reparatur mit gebrauchten Teilen durchzuf\u00fchren, auch um eine Reparatur im Rahmen der 130\u00a0%-Grenze zu erreichen. Erfreulicherweise macht der BGH aber deutlich, dass zuerst einmal die Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen, der in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fall die Reparaturkosten mit \u00fcber 180\u00a0% des Wiederbeschaffungswertes kalkuliert hatte, entscheidend ist. Offenbar ohne R\u00fccksprache mit dem Sachverst\u00e4ndigen hatte der Gesch\u00e4digte die Reparatur in Auftrag gegeben, sodass eine Kalkulation des Sachverst\u00e4ndigen unter Verwendung gebrauchter Teile nicht vorlag.<\/p>\n<p>Ob auch ohne nochmalige Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen der Gesch\u00e4digte berechtigt ist, eine Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile zu veranlassen, ist vorliegend durch den BGH nicht entschieden worden. Zumindest aber spricht vieles daf\u00fcr, dass der BGH den Feststellungen eines Sachverst\u00e4ndigen entscheidende Bedeutung beimisst.<\/p>\n<p>Insoweit deckt sich die Entscheidung auch mit Empfehlungen des BVSK, dass der Sachverst\u00e4ndige in F\u00e4llen, in denen der Gesch\u00e4digte eine Reparatur des Fahrzeuges mit gebrauchten Teilen beabsichtigt, eine sogenannte Alternativkalkulation anfertigen sollte, bei der auch gepr\u00fcft wird, ob die gebrauchten Teile verf\u00fcgbar sind und ob mit gebrauchten Teilen ein vollst\u00e4ndiger Reparaturerfolg erreicht werden kann.<\/p>\n<p>In dem jetzt entschiedenen Fall war gar nicht entscheidungsrelevant, ob die gebrauchten Teile h\u00e4tten verwendet werden d\u00fcrfen oder nicht, sondern in dem konkreten Fall fehlte es bereits an einer sach- und fachgerechten Reparatur nach den gutachterlichen Vorgaben des Erstgutachtens.<\/p>\n<p>Insoweit entschied der BGH folgerichtig, dass der Ausnahmetatbestand der Reparatur im Rahmen der 130\u00a0%-Grenze vorliegend nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Insgesamt st\u00e4rkt die Entscheidung nochmals die Position des Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen der Schadenfeststellung bei einem KH-Schaden.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/p>\n<p><\/strong>Liegen die kalkulierten Reparaturkosten unter Verwendung beispielsweise des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130\u00a0%-Grenze und beabsichtigt der Gesch\u00e4digte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverst\u00e4ndigen pr\u00fcfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130\u00a0%-Grenze m\u00f6glich ist. Der Sachverst\u00e4ndige sollte in diesen F\u00e4llen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Urteil vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387\/14 Hintergrund Erneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130\u00a0%-Grenze befassen. Der Sachverst\u00e4ndige ermittelte nach einem KH-Schaden Reparaturkosten von knapp 3.000,00 \u20ac bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 \u20ac. 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