{"id":903,"date":"2015-11-27T08:16:03","date_gmt":"2015-11-27T07:16:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/mietwagenkosten-anforderungen-an-die-erkundigungspflicht-des-geschaedigten\/"},"modified":"2015-11-27T08:16:03","modified_gmt":"2015-11-27T07:16:03","slug":"mietwagenkosten-anforderungen-an-die-erkundigungspflicht-des-geschaedigten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/mietwagenkosten-anforderungen-an-die-erkundigungspflicht-des-geschaedigten\/","title":{"rendered":"Mietwagenkosten \u2013 Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Gesch\u00e4digten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/p>\n<p><\/strong>Das LG Ansbach entschied als Berufungsinstanz einen Fall, bei welchem die Kl\u00e4gerin (ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen) nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Ersatzwagen anmietete. Der Unfall wurde durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Quad am 15.08.2013 verursacht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mietete bei einem regionalen Autovermieter bereits am 16.08.2013 einen Mietwagen an, um den Ausfall des verunfallten Fahrzeugs zu \u00fcberbr\u00fccken. Angemietet wurde vom 16.08.2013 bis 28.08.2013. F\u00fcr ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 8 berechnete der Autovermieter 2.102,40 \u20ac netto. Der Mietwagen wurde seitens des Autovermieters zum Autohaus am Firmensitz der Kl\u00e4gerin verbracht und auch wieder abgeholt.<\/p>\n<p>Vorgerichtlich erkannte die Beklagte lediglich Mietwagenkosten in H\u00f6he von 844,54 \u20ac an. Die hiernach vor dem Amtsgericht erhobene Klage war in H\u00f6he von 405,88 \u20ac erfolgreich. Das Amtsgericht sch\u00e4tzte unter Ber\u00fccksichtigung pauschaler Aufschl\u00e4ge anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels.<\/p>\n<p>Hiergegen ging die Kl\u00e4gerin in Berufung und berief sich auf den Umstand, dass vor der Anmietung mehrere Vergleichsangebote bei anderen regionalen Anbietern eingeholt worden waren, welche allerdings keine wesentlich g\u00fcnstigeren Tarife beinhalteten. Die Vergleichsangebote wurden durch den Autovermieter f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingeholt.<\/p>\n<p>Vorgelegt wurde im Prozess ein Screenshot der Internetseite der Firma Sixt, aus welchem sich ergab, dass zum Zeitpunkt des 16.08.2013 um 08:00 Uhr und auch um 11:30 Uhr kein Mietfahrzeug der gew\u00fcnschten Kategorie bei der regionalen Anmietstation zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>Weiterhin wurde ein Screenshot der Fa. Europcar vorgelegt. Aus diesem ergab sich ein Tagestarif in H\u00f6he von 169,98 \u20ac f\u00fcr ein Fahrzeug der angemieteten Mietwagenkategorie.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerseits wurde argumentiert, dass damit zum einen die Kl\u00e4gerin ihren Erkundigungspflichten nachgekommen w\u00e4re und zum anderen sich aus den Ausk\u00fcnften der Anbieter Sixt bzw. Europcar ergeben h\u00e4tte, dass die Zahlen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels nicht zutreffen k\u00f6nnen. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Berufung kostenpflichtig zur\u00fcck. Allerdings wurde die beantragte Revision ausdr\u00fccklich zugelassen. Das Urteil ist also zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/p>\n<p><\/strong>Das LG Ansbach war der Ansicht, dass unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadenbetrachtung die entstandenen Mietwagenkosten nicht erstattungsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Einholung von Vergleichsangeboten der Mietwagenfirma \u00fcberlassen werden k\u00f6nne, rechtfertige sich nach der Auffassung der Kammer vorliegend nicht der von der Kl\u00e4gerin gezogene Schluss, dass dieser kein Mietwagen einer vergleichbaren Kategorie zu einem geringeren Preis zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>Die Kammer verkenne nicht, dass die Kl\u00e4gerin nicht zu einer Markterforschung in Bezug auf verf\u00fcgbare Mietwagenangebote verpflichtet sei. Allerdings habe im konkreten Fall der Anmietung bereits eine Anmietdauer von weit mehr als einer Woche im Raum gestanden. Au\u00dferdem h\u00e4tte von der Kl\u00e4gerin die Einholung zweier weiterer Mietwagenangebote erwartet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es sei allgemein bekannt, dass bei Anmietung \u00fcber einen Zeitraum von einer Woche und mehr regelm\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigere Wochenpreise zur Anwendung k\u00e4men. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte somit nicht nur Tagestarife abfragen d\u00fcrfen. Letztendlich h\u00e4tten Wochenpreise der Konkurrenzunternehmen abgefragt werden m\u00fcssen. Somit sei das Amtsgericht zur Sch\u00e4tzung erforderlicher Mietwagenkosten berechtigt gewesen, die Sch\u00e4tzgrundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels wurde als geeignet best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Auch spreche der Vortrag auf Kl\u00e4gerseite nicht gegen die generelle Geeignetheit des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Dieser weise bez\u00fcglich der hier ma\u00dfgeblichen Fahrzeugklasse einen Tagesmittelwert von 133,72 \u20ac aus. Der von Europcar benannte Preis von 169,98 \u20ac liege zwar dar\u00fcber, allerdings wiederum unterhalb des Maximums des Fraunhofer-Marktpreisspiegels von 178,00 \u20ac. Das LG Ansbach sah also keinen Anlass gegeben, von der Sch\u00e4tzgrundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels im konkreten Fall abzuweichen.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wurden seitens des LG Ansbach zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die Haftungsreduzierung. Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ber\u00fccksichtige Tarife mit einer Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung von 750,00 \u20ac bis 950,00 \u20ac. Im konkreten Fall lag die Selbstbeteiligung bei lediglich 500,00 \u20ac. Die Mehrkosten f\u00fcr die Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung sch\u00e4tzte das LG Ansbach auf 10,00 \u20ac netto t\u00e4glich.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sprach das Gericht Zuschl\u00e4ge f\u00fcr das Automatikgetriebe und die Zustell- und Abholkosten zu. Einen Eigenersparnisabzug in H\u00f6he von 3 % hielt das LG Ansbach trotz einer (l\u00e4ngeren) Anmietdauer von 13 Tagen f\u00fcr v\u00f6llig ausreichend.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/p>\n<p><\/strong>Das Berufungsurteil des LG Ansbach besch\u00e4ftigt sich mit Problemen der Mietwagenrechtsprechung, welche noch weitgehend ungekl\u00e4rt sind. Hier liegt eine Chance f\u00fcr die Autovermieter begr\u00fcndet, zuk\u00fcnftig Mietwagenkosten unabh\u00e4ngig von der heftig umstrittenen Frage, nach welcher Sch\u00e4tzgrundlage diese zu ermitteln sind, durchzusetzen.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der Argumentation ist, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel im Hinblick auf die zweistelligen Postleitzahlenregionen ausschlie\u00dflich auf den Daten sechs \u00fcberregional t\u00e4tiger Anbieter beruht. Hierzu geh\u00f6ren auch die Anbieter Europcar, AVIS und Sixt.<\/p>\n<p>In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Anrufe des Gesch\u00e4digten bei diesen Anbietern vor der Anmietung ergebnislos bleiben und konkrete Tarife nicht benannt werden k\u00f6nnen. Entweder erh\u00e4lt der Gesch\u00e4digte telefonisch \u00fcberhaupt keine Auskunft oder es werden ihm Tarife benannt, welche nicht wesentlich g\u00fcnstiger bzw. sogar teurer sind als diejenigen des Schwacke-Automietpreisspiegels.<\/p>\n<p>Eine Auskunft wird \u00fcberhaupt nur dann erteilt, wenn der Interessent den Namen und die Schadennummer der eintrittspflichtigen Versicherung mitteilt. Dann kann selbstverst\u00e4ndlich keinesfalls mehr davon die Rede sein, dass es sich bei den dann angebotenen Tarifen um solche des freien Marktes handelt, welche dem Gesch\u00e4digten auch unmittelbar zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall hielt das LG Ansbach die Ergebnisse derartiger Erkundigungen f\u00fcr durchaus relevant. Allerdings monierte es, dass eben nur Tagestarife abgefragt wurden. Hier muss sich das LG Ansbach die Frage gefallen, wieso ein Gesch\u00e4digter, welcher noch nicht einmal das Gutachten zum Unfallschaden vorliegen hat, ins Blaue hinein einen Wochentarif abfragen soll, obwohl ihm noch gar nicht die exakte Anmietdauer bekannt ist.<\/p>\n<p>Es stellt sich dann weiter die Frage, ob der Gesch\u00e4digte nach Ablauf einer Woche zu \u00e4hnlich g\u00fcnstigen Konditionen einen Ersatzwagen bekommt. Unter Umst\u00e4nden m\u00fcsste der Gesch\u00e4digte dann von Neuem anfangen, sich nach Tarifen zu erkundigen und zu vergleichen.<\/p>\n<p>All dieser Aufwand ist dem Gesch\u00e4digten doch gar nicht zumutbar. Die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage bleibt allerdings abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Das LG Ansbach entschied als Berufungsinstanz einen Fall, bei welchem die Kl\u00e4gerin (ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen) nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Ersatzwagen anmietete. Der Unfall wurde durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Quad am 15.08.2013 verursacht. 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