{"id":906,"date":"2016-01-07T17:06:25","date_gmt":"2016-01-07T16:06:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/keine-wartepflicht-des-geschaedigten-auf-restwertangebot-des-versicherers-2\/"},"modified":"2016-01-07T17:06:25","modified_gmt":"2016-01-07T16:06:25","slug":"keine-wartepflicht-des-geschaedigten-auf-restwertangebot-des-versicherers-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/keine-wartepflicht-des-geschaedigten-auf-restwertangebot-des-versicherers-2\/","title":{"rendered":"Keine Wartepflicht des Gesch\u00e4digten auf Restwertangebot des Versicherers"},"content":{"rendered":"<p>OLG K\u00f6ln, Anerkenntnisurteil vom 30.07.2015, AZ: 3 U 46\/15<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<br \/><\/strong>Die Parteien streiten \u00fcber restliche Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall. Die Kl\u00e4gerin hatte ihr Fahrzeug zu dem Restwert ver\u00e4u\u00dfert, den der von ihr beauftragte Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten unter Zugrundelegung von drei Restwertangeboten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hatte.<\/p>\n<p>Im Berufungsverfahren war insbesondere strittig, ob die Kl\u00e4gerin verpflichtet war, der Beklagten vor Realisierung des Restwertes die Gelegenheit zu geben, ein h\u00f6heres Restwertangebot einzuholen.<\/p>\n<p><strong>Aussage<br \/><\/strong>Der Senat wies die Parteien im Berufungsverfahren darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet war, der Beklagten vor Verkauf des Unfallfahrzeugs die M\u00f6glichkeit zu geben, ein gegebenenfalls h\u00f6heres Restwertangebot abzugeben.<\/p>\n<p>Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.07.2005 (AZ: VI ZR 132\/04) entschieden, dass eine derartige Pflicht nicht besteht, weil andernfalls die dem Gesch\u00e4digten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen w\u00fcrde, die ihm die M\u00f6glichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie er\u00f6ffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadenfalls abstellt.<\/p>\n<p>Durch diese Rechtsprechung wird die Beklagte auch nicht unzumutbar benachteiligt, da ihr der Einwand bleibt, die Kl\u00e4gerin habe das Unfallfahrzeug zu einem zu niedrigen Preis ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Dieser Einwand war vorliegend jedoch nicht erfolgreich, da sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf den allgemeinen regionalen Markt bezog, sondern von einem Autoh\u00e4ndler aus Leipzig stammte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin durfte im \u00dcbrigen auf die Feststellung des Restwertes durch den Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten vertrauen, weil es den vom BGH aufgestellten Anforderungen an ein Sachverst\u00e4ndigengutachten entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318\/08: drei Angebote auf dem ma\u00dfgeblichen regionalen Markt, die konkret bezeichnet werden).<\/p>\n<p><strong>Praxis<br \/><\/strong>Der 3. Senat des OLG K\u00f6ln stellt klar, dass die vom 13. Zivilsenat des OLG K\u00f6ln mit Hinweisbeschluss vom 16.07.2012 (AZ: 13 U 80\/12) ge\u00e4u\u00dferte Auffassung die Rechtsprechung des BGH nicht hinl\u00e4nglich ber\u00fccksichtigt. Darin war die gegenteilige Auffassung vertreten worden, es best\u00fcnde eine Wartepflicht zugunsten des Sch\u00e4digers.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG K\u00f6ln, Anerkenntnisurteil vom 30.07.2015, AZ: 3 U 46\/15 HintergrundDie Parteien streiten \u00fcber restliche Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall. 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