{"id":907,"date":"2016-01-22T09:13:45","date_gmt":"2016-01-22T08:13:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/verjaehrung-von-werkstattrechnungen\/"},"modified":"2016-01-22T09:13:45","modified_gmt":"2016-01-22T08:13:45","slug":"verjaehrung-von-werkstattrechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/verjaehrung-von-werkstattrechnungen\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrung von Werkstattrechnungen"},"content":{"rendered":"<p>AG Ansbach, Urteil vom 12.11.2015, AZ: 3 C 785\/15<\/p>\n<p><u><\/u><strong>Hintergrund<br \/><\/strong>Die Kl\u00e4gerin (Betreiberin einer Reparaturwerkstatt) machte vor dem AG Ansbach gegen\u00fcber dem Beklagten angeblich ausstehenden Werklohn geltend. Es ging um Reparaturauftr\u00e4ge im Zweitraum von Januar 2005 bis November 2007. Die Kl\u00e4gerin bezog sich auf mehrere Rechnungen, bez\u00fcglich welcher ein Gesamtbetrag von noch 1.700,07 \u20ac offen sei.<\/p>\n<p>Mittels Schreiben vom 31.12.2005, 30.06.2006 bzw. 30.12.2007 seien die Rechnungen \u00fcbersandt worden. Die Forderungen seien noch nicht verj\u00e4hrt, da der Beklagte durch Teilzahlungen am 28.11.2008, 30.12.2008 bzw. 21.11.2011 die Gesamtforderungen anerkannt h\u00e4tte, sodass es jeweils zu einem Neubeginn der Verj\u00e4hrung gekommen sei.<\/p>\n<p>Beklagtenseits wurde die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. In einer Teilzahlung vom 21.11.2011 k\u00f6nne kein verj\u00e4hrungsunterbrechendes Anerkenntnis gesehen werden. Der Beklagte habe lediglich die Rechnungen vom 30.12.2006 und 30.12.2007 erhalten. Diese Rechnungen habe er allerdings vollst\u00e4ndig bezahlt.<\/p>\n<p>Von den geltend gemachten 1.700,07 \u20ac sprach das AG Ansbach lediglich 100,01 \u20ac zu, sodass die Klage der Werkstatt weitaus \u00fcberwiegend erfolglos war.<\/p>\n<p><strong>Aussage<br \/><\/strong>Das AG Ansbach ging davon aus, dass die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche in den Jahren 2005 und 2006 entstanden seien. Somit trat mit Ablauf der Jahre 2010 bzw. 2011 Verj\u00e4hrung ein (\u00a7\u00a0199 Nr. 1, 195 BGB).<\/p>\n<p>Daran \u00e4nderte auch die Teilzahlung des Beklagten am 21.11.2011 nichts. Zwar wurde diese auf \u201eoffene Rechnungen\u201c geleistet, dies f\u00fchre allerdings nicht zu einer anderen Beurteilung. Hier h\u00e4tte n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin nachweisen m\u00fcssen, dass die weiteren streitigen Rechnungen (Anlagen K1 \u2013 K3) ebenfalls dem Beklagten zugegangen waren und somit von dessen Tilgungsbestimmung \u201eoffene Rechnungen\u201c umfasst waren.<\/p>\n<p>Der auf Kl\u00e4gerseite angebotene Zeugenbeweis f\u00fcr die Versendung sei hierf\u00fcr nicht ausreichend gewesen. Es gebe keine Vermutung f\u00fcr den Zugang von Post nach deren Versendung.<\/p>\n<p>Das Urteil ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/p>\n<p><\/strong>Der Fall, welchen das AG Ansbach zu entscheiden hatte, zeigt sehr sch\u00f6n die Schwierigkeiten des Kfz-Betriebs bei der Durchsetzung von Werklohnforderungen bei einem derart langen Hinwarten. Au\u00dferdem wird aus der Entscheidung deutlich, auf was die Werkstatt bei der Abrechnung von Werklohn achten muss. Grunds\u00e4tzlich unterbricht zwar eine Teilzahlung auf eine Rechnung die Verj\u00e4hrung mit der Folge, dass die Frist von drei Jahren unter Umst\u00e4nden von Neuem beginnt.<\/p>\n<p>Der Kfz-Betrieb muss allerdings den Zugang der Rechnung vor Gericht nachweisen. Nur auf eine zugegangene Rechnung kann n\u00e4mlich der Schuldner Leistungen bzw. Teilleistungen erbringen. In diesem Zusammenhang hilft dann dem Kfz-Betrieb die Forderung auf \u201ealle offenen Rechnungen\u201c nicht weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG Ansbach, Urteil vom 12.11.2015, AZ: 3 C 785\/15 HintergrundDie Kl\u00e4gerin (Betreiberin einer Reparaturwerkstatt) machte vor dem AG Ansbach gegen\u00fcber dem Beklagten angeblich ausstehenden Werklohn geltend. Es ging um Reparaturauftr\u00e4ge im Zweitraum von Januar 2005 bis November 2007. Die Kl\u00e4gerin bezog sich auf mehrere Rechnungen, bez\u00fcglich welcher ein Gesamtbetrag von noch 1.700,07 \u20ac offen sei. 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