{"id":909,"date":"2016-03-17T16:37:33","date_gmt":"2016-03-17T15:37:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/verjaehrungshemmung-bei-sachmaengelanspruechen-erfolgt-mangelbezogen\/"},"modified":"2016-03-17T16:37:33","modified_gmt":"2016-03-17T15:37:33","slug":"verjaehrungshemmung-bei-sachmaengelanspruechen-erfolgt-mangelbezogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/verjaehrungshemmung-bei-sachmaengelanspruechen-erfolgt-mangelbezogen\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrungshemmung bei Sachm\u00e4ngelanspr\u00fcchen erfolgt mangelbezogen"},"content":{"rendered":"<p>BGH, Urteil vom 20.01.2016, AZ: VIII ZR 77\/15<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Fall des BGH betrifft zwar einen Kaufvertrag \u00fcber eine Ledercouch, wobei allerdings im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen zur Verj\u00e4hrungshemmung die Grunds\u00e4tze dieses BGH-Urteils auch auf die Geltendmachung bzw. die Anzeige von Sachm\u00e4ngeln bei Kraftfahrzeugen \u00fcbertragbar sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin des Verfahrens begehrte die R\u00fcckabwicklung eines Kaufvertrags \u00fcber eine Ledercouch, die ihr von der Beklagten am 17.12.2011 zum Preis von 2.850,00 \u20ac geliefert worden war.<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2012 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung vermeintlicher M\u00e4ngel (gelbliche Verf\u00e4rbungen, Beulen, Falten) auf.<\/p>\n<p>Nach fruchtlosem Fristablauf erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin am 21.12.2012 den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Im amtsgerichtlichen Rechtsstreit (AG Saarlouis, Urteil vom 21.02.2014, AZ: 27 C 100\/13) beauftragte das AG Saarlouis einen Sachverst\u00e4ndigen, der zwar die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten M\u00e4ngel nicht best\u00e4tigen konnte, jedoch eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Empfindlichkeit des Leders gegen\u00fcber einer Beanspruchung mit nassen Medien (fehlende \u201eReibechtheit\u201c) feststellte.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auch wegen dieses Mangels zur Nacherf\u00fcllung auf und st\u00fctzte ihr R\u00fcckabwicklungsbegehren im weiteren Prozess auch auf diesen von ihr zun\u00e4chst nicht monierten Mangel.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Sowohl das AG Saarlouis als auch das LG Saarbr\u00fccken (Urteil vom 20.03.2015, AZ: 5 S 60\/14) wiesen die Klage der Kl\u00e4gerin wegen eingetretener Verj\u00e4hrung bez\u00fcglich des im Amtsgerichtsverfahren festgestellten Sachmangels (fehlende Reibechtheit) ab. Der Mangel der fehlenden Reibechtheit sei \u2013 so die Vorinstanzen \u2013 auch nicht sinngem\u00e4\u00df bei der urspr\u00fcnglichen Sachm\u00e4ngelr\u00fcge mit umfasst gewesen. Zum einen sei dieser Mangel noch gar nicht bekannt gewesen, zum anderen handelt es sich bei den zun\u00e4chst ger\u00fcgten M\u00e4ngeln um ein v\u00f6llig anderes Schadenbild als bei der fehlenden Reibechtheit.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/strong><br \/>Der BGH wies unter Hinweis auf die zutreffende Begr\u00fcndung der Vorinstanzen die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Er f\u00fchrt hierzu w\u00f6rtlich aus:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Der einzig noch in Betracht kommende Mangel \u2013 die fehlende Reibechtheit des Leders \u2013 rechtfertigt den am 21. Dezember 2012 erkl\u00e4rten R\u00fccktritt nicht, weil die Kl\u00e4gerin der Beklagten insoweit zuvor keine Gelegenheit zur Nacherf\u00fcllung gegeben hat. Der im Laufe des Rechtsstreits wegen dieses Mangels erneut erkl\u00e4rte R\u00fccktritt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 218 BGB unwirksam, weil der hierauf bezogene Nacherf\u00fcllungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verj\u00e4hrt war und sich die Beklagte auf Verj\u00e4hrung berufen hat.<\/em><\/p>\n<p><em>1. Der am 21. Dezember 2012 erkl\u00e4rte R\u00fccktritt ist unwirksam, weil bez\u00fcglich des allein vorliegenden Mangels der fehlenden Reibechtheit die Aufforderung zur Nacherf\u00fcllung erst nach Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts erfolgt ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Recht des K\u00e4ufers, wegen M\u00e4ngeln der Kaufsache nach \u00a7 437 Nr. 2, \u00a7\u00a7 440, 323 BGB vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, setzt nach \u00a7 323 Abs. 1 BGB voraus, dass der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer zuvor gem\u00e4\u00df \u00a7 439 Abs. 1 BGB Gelegenheit zur Nacherf\u00fcllung gegeben hat. Das Nacherf\u00fcllungsverlangen der Kl\u00e4gerin vom 29. November 2012 bezog sich lediglich auf die von ihr urspr\u00fcnglich ger\u00fcgten \u2013 nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht vorhandenen \u2013 M\u00e4ngel, nicht aber auf die erst im Laufe des Rechtsstreits festgestellte fehlende Reibechtheit.<\/em><\/p>\n<p><em>Entgegen der von der Revision unter Verweis auf Schwarze (Das Recht der Leistungsst\u00f6rungen, 2008, \u00a7 19 Rn. 25; Staudinger\/Schwarze, BGB, Neubearb. 2015, \u00a7 323 Rn. B 83) und Dauner-Lieb (Festschrift f\u00fcr Canaris, 2007, Band 1, S. 143, 155 ff.) vertretenen Auffassung gen\u00fcgt es nicht, dass der Gl\u00e4ubiger \u00fcberhaupt wegen eines Mangels Nacherf\u00fcllung begehrt und die dem Schuldner insoweit gesetzte Frist abgelaufen ist. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats berechtigt dies den Gl\u00e4ubiger (K\u00e4ufer) gerade nicht, den R\u00fccktritt nunmehr auf bisher nicht ger\u00fcgte M\u00e4ngel zu st\u00fctzen, zu deren Beseitigung er den Schuldner (Verk\u00e4ufer) noch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 439 BGB aufgefordert hat. Vielmehr ist f\u00fcr jeden Mangel grunds\u00e4tzlich eine eigene Nacherf\u00fcllungsaufforderung notwendig (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 \u2013 VIII ZR 139\/09, NJW 2011, 3708 Rn. 7; vom 29. Juni 2011 \u2013 VIII ZR 202\/10, NJW 2011, 2872 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. Januar 2013 \u2013 VIII ZR 140\/12, NJW 2013, 1523 Rn. 21).<\/em><\/p>\n<p><em>Da die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der fehlenden Reibechtheit erst mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 Nacherf\u00fcllung verlangt hat, konnte dieser Mangel den lange zuvor \u2013 am 21. Dezember 2012 \u2013 erkl\u00e4rten R\u00fccktritt nicht rechtfertigen.<\/em><\/p>\n<p><em>2. Auch der weitere R\u00fccktritt, den die Kl\u00e4gerin stillschweigend dadurch erkl\u00e4rt hat, dass sie ihre auf R\u00fcckabwicklung gest\u00fctzte Klage im Verlauf des Prozesses auch auf den Mangel der fehlenden Reibechtheit gest\u00fctzt hat, ist unwirksam.<\/em><\/p>\n<p><em>a) Allerdings hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 auch wegen der fehlenden Reibechtheit unter Fristsetzung vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war die zweij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Nacherf\u00fcllungsanspruch (vgl. \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) jedoch bereits abgelaufen. Denn der Kaufgegenstand ist am 17. Dezember 2011 abgeliefert worden, so dass der Nacherf\u00fcllungsanspruch mit Ablauf des 17. Dezember 2013 verj\u00e4hrt war. Da die Kl\u00e4gerin sich auf die Verj\u00e4hrung des Nacherf\u00fcllungsanspruchs berufen hat, war der erst nach Verj\u00e4hrungseintritt erkl\u00e4rte R\u00fccktritt mithin gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.<\/em><\/p>\n<p><em>b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verj\u00e4hrung des auf die Beseitigung des Mangels fehlender Reibechtheit zielenden Nacherf\u00fcllungsanspruchs nicht durch die Erhebung der urspr\u00fcnglichen, am 21. Januar 2013 eingereichten Klage gehemmt worden.<\/em><\/p>\n<p><em>aa) Die Erhebung einer Klage hemmt die Verj\u00e4hrung nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur f\u00fcr Anspr\u00fcche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 \u2013 VIII ZR 180\/14, NJW 2015, 2106 Rn. 17 mwN, zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ma\u00dfgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl\u00e4ger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. nur Senatsurteil vom 29. April 2015 \u2013 VIII ZR 180\/14, aaO mwN). Die vorliegende Klage ist aber auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises gegen R\u00fcckgabe der Kaufsache gerichtet und hat deshalb \u2013 offensichtlich \u2013 nicht den Anspruch auf Nacherf\u00fcllung wegen der fehlenden Reibechtheit zum Streitgegenstand. Dieser ist vielmehr lediglich als Vorfrage f\u00fcr die Wirksamkeit des R\u00fccktritts von Bedeutung.<\/em><\/p>\n<p><em>bb) Die Regelung des \u00a7 213 BGB f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung der Verj\u00e4hrung. Zwar erstreckt diese Bestimmung eine Hemmung der Verj\u00e4hrung auf Anspr\u00fcche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Hiervon werden die in \u00a7 437 BGB aufgef\u00fchrten Nacherf\u00fcllungs- und Gew\u00e4hrleistungsrechte jedoch nur insoweit erfasst, als sie auf demselben Mangel beruhen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 \u2013 VIII ZR 180\/14, aaO Rn. 25).<\/em><\/p>\n<p><em>Hieran fehlt es vorliegend. Denn die Kl\u00e4gerin hat die begehrte R\u00fcckzahlung des Kaufpreises bei Erhebung der Klage nur auf die von ihr zun\u00e4chst behaupteten M\u00e4ngel (Verf\u00e4rbungen, Beulen und Faltenbildungen) gest\u00fctzt, so dass dadurch nur die Verj\u00e4hrung der sich aus diesen M\u00e4ngeln wahlweise ergebenden Anspr\u00fcche gehemmt worden ist, nicht aber Nacherf\u00fcllungs- und Gew\u00e4hrleistungsrechte wegen der erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 ger\u00fcgten fehlenden Reibechtheit. Es bleibt somit dabei, dass die Verj\u00e4hrung des auf Nacherf\u00fcllung wegen fehlender Reibechtheit gerichteten Anspruchs der Kl\u00e4gerin mit Ablauf des 17. Dezember 2013 eingetreten ist. Dass die Kl\u00e4gerin die vorliegende Klage zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt im Jahr 2014 zus\u00e4tzlich auch auf diesen Mangel gest\u00fctzt hat, hat an der bereits eingetretenen Verj\u00e4hrung des diesbez\u00fcglichen Nachbesserungsanspruchs nichts mehr \u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Frage der Verj\u00e4hrung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen, derzufolge der Streitgegenstand einer Schadensersatzklage s\u00e4mtliche einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Prospekt- beziehungsweise Beratungsfehler umfasst und die Klage daher die Verj\u00e4hrung insgesamt hemmt (vgl. BGH, Urteile vom 20. August 2015 \u2013 III ZR 373\/14, WM 2015, 1807 Rn. 20; vom 16. Juli 2015 \u2013 III ZR 239\/14, juris Rn. 15; vom 22. Oktober 2013 \u2013 XI ZR 42\/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 \u2013 XI ZB 12\/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; jeweils mwN).<\/em><\/p>\n<p><em>Diese Rechtsprechung beruht auf der Erw\u00e4gung, dass die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, der nicht in einzelne Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann. Hieraus l\u00e4sst sich \u2013 entgegen der Auffassung der Revision \u2013 f\u00fcr den vorliegenden Fall nichts herleiten. Insbesondere stellen unterschiedliche M\u00e4ngel einer Kaufsache keinen einheitlichen Lebensvorgang dar und sind deshalb mehrere Streitgegenst\u00e4nde gegeben, wenn der Verk\u00e4ufer \u2013 wie hier die Kl\u00e4gerin \u2013 zun\u00e4chst wegen eines Mangels den R\u00fccktritt erkl\u00e4rt und sp\u00e4ter auch wegen eines anderen Mangels R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Im \u00dcbrigen verkennt die Revision, dass es hier \u2013 mit R\u00fccksicht auf die Regelung des \u00a7 218 BGB \u2013 entscheidend auf die Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Nacherf\u00fcllung wegen des Mangels der fehlenden Reibechtheit ankommt. Dieser ist durch die vorliegende R\u00fcckabwicklungsklage \u2013 wie oben unter II 2 b aa und bb ausgef\u00fchrt \u2013 nicht gehemmt worden.\u201c<\/p>\n<p><\/em><strong>Praxis<\/strong><br \/>Bereits der Leitsatz des BGH-Urteils spricht f\u00fcr sich:<\/p>\n<p><em>\u201eDie in \u00a7 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verj\u00e4hrung auf Anspr\u00fcche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in \u00a7 437 BGB aufgef\u00fchrten Nacherf\u00fcllungs- und Gew\u00e4hrleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Best\u00e4tigung und Fortf\u00fchrung des Senatsurteils vom 29. April 2015, VIII ZR 180\/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25, BGHZ 205, 151).(Rn.20)\u201c<\/em><\/p>\n<p>Dieses BGH-Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass es risikobehaftet ist, die M\u00e4ngel nur allgemein zu bezeichnen. Jeder einzelne Mangel sollte konkret angegeben werden.<\/p>\n<p>Dies h\u00e4tte zwar auch den Eintritt einer Verj\u00e4hrung in diesem Fall des BGH zur Folge gehabt. Oftmals ist allerdings zu bemerken, dass eine allgemein gefasste M\u00e4ngelr\u00fcge einen sp\u00e4teren konkreten Mangel nicht erfasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Urteil vom 20.01.2016, AZ: VIII ZR 77\/15 Hintergrund Der Fall des BGH betrifft zwar einen Kaufvertrag \u00fcber eine Ledercouch, wobei allerdings im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen zur Verj\u00e4hrungshemmung die Grunds\u00e4tze dieses BGH-Urteils auch auf die Geltendmachung bzw. die Anzeige von Sachm\u00e4ngeln bei Kraftfahrzeugen \u00fcbertragbar sind. 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