{"id":910,"date":"2016-04-18T14:56:15","date_gmt":"2016-04-18T12:56:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/zur-erstattungsfaehigkeit-eines-durch-den-geschaedigten-beauftragten-zweitgutachtens\/"},"modified":"2016-04-18T14:56:15","modified_gmt":"2016-04-18T12:56:15","slug":"zur-erstattungsfaehigkeit-eines-durch-den-geschaedigten-beauftragten-zweitgutachtens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/zur-erstattungsfaehigkeit-eines-durch-den-geschaedigten-beauftragten-zweitgutachtens\/","title":{"rendered":"Zur Erstattungsf\u00e4higkeit eines durch den Gesch\u00e4digten beauftragten Zweitgutachtens"},"content":{"rendered":"<p>AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14\u00a0C\u00a035\/13<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<br \/><\/strong>Die Kl\u00e4gerin hatte den Schaden an ihrem unfallbesch\u00e4digten Fahrzeug zun\u00e4chst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26\u00a0\u20ac auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00\u00a0\u20ac und einen Restwert von 200,00\u00a0\u20ac. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in H\u00f6he von 850,00\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Daraufhin beauftragte die Kl\u00e4gerin einen eigenen Gutachter, der einen Wiederbeschaffungswert in H\u00f6he von 2.000,00\u00a0\u20ac und einen Restwert von 150,00\u00a0\u20ac ermittelte.<\/p>\n<p>Die auf Zahlung des restlichen Fahrzeugschadens und der Sachverst\u00e4ndigenkosten gerichtete Klage hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Aussage<\/strong><br \/>Das Gericht ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden am kl\u00e4gerischen Fahrzeug aus, mit der Folge, dass der Kl\u00e4gerin ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.850,00\u00a0\u20ac gem\u00e4\u00df dem von ihr vorgelegten Gutachten zusteht.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin beauftragte Gutachten lie\u00df nach der \u00dcberzeugung des Gerichts eine korrekte Werteermittlung erkennen.<\/p>\n<p>Auch der Anspruch auf Erstattung der Sachverst\u00e4ndigenkosten in H\u00f6he von 514,08\u00a0\u20ac wurde vom Gericht bejaht. Nach der Rechtsprechung des BGH geh\u00f6ren die Kosten eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Verm\u00f6gensnachteilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin durfte vorliegend die Einschaltung eines Sachverst\u00e4ndigen angesichts der Schadenh\u00f6he und aufgrund der fehlenden Anerkennung des von ihr eingereichten Kostenvoranschlags f\u00fcr geboten erachten. Insbesondere durfte sie nach Schaden\u00fcberpr\u00fcfung durch einen von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter ein eigenes Schadengutachten in Auftrag geben.<\/p>\n<p>Auch der H\u00f6he nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><strong>Praxis<\/strong><br \/>Das AG Erkelenz schlie\u00dft sich mit guten Gr\u00fcnden der bestehenden Rechtsprechung an, dass ein Gesch\u00e4digter auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Sch\u00e4diger bzw. sein Versicherer bereits einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragt hat (vgl. auch AG Strausberg, Urteil vom 03.03.2015, AZ: 10\u00a0C\u00a0256\/14; AG K\u00f6ln, Urteil vom 16.10.2013, AZ: 265\u00a0C\u00a0200\/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013, AZ: 30\u00a0C\u00a0843\/12 (32)).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14\u00a0C\u00a035\/13 HintergrundDie Kl\u00e4gerin hatte den Schaden an ihrem unfallbesch\u00e4digten Fahrzeug zun\u00e4chst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26\u00a0\u20ac auswies. 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