{"id":920,"date":"2016-10-06T10:41:49","date_gmt":"2016-10-06T08:41:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/fahrzeugreinigung-umstrittene-schadenposition\/"},"modified":"2016-10-06T10:41:49","modified_gmt":"2016-10-06T08:41:49","slug":"fahrzeugreinigung-umstrittene-schadenposition","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachter-burkel.de\/index.php\/fahrzeugreinigung-umstrittene-schadenposition\/","title":{"rendered":"Fahrzeugreinigung &#8211; umstrittene Schadenposition"},"content":{"rendered":"<p>Gelegentlich k\u00f6nnte man den Eindruck gewinnen, dass dem Bem\u00fchen der Versicherungswirtschaft, einzelne Rechnungspositionen zu k\u00fcrzen, gegen\u00fcbersteht das Bem\u00fchen, neue Schadenspositionen durchzusetzen.<\/p>\n<p>Diese Betrachtungsweise ist jedoch oberfl\u00e4chlich und verkennt, dass es eben nicht darum geht, Schadenspositionen zu streichen oder neue Schadenspositionen zu finden, sondern es geht im Ergebnis darum, einen unfallbedingt eingetretenen Schaden vollumf\u00e4nglich zu erfassen.<\/p>\n<p>Seit geraumer Zeit bereits wird mit unterschiedlichen Argumenten die Erforderlichkeit der Reinigung des Fahrzeuges im Rahmen der Unfallschadeninstandsetzung bestritten.<br \/><!--more--><br \/><strong>Reinigungsaufwand<\/p>\n<p><\/strong>Klassischerweise fallen nachfolgende Reinigungsarbeiten im Rahmen einer Unfallschadeninstandsetzung an<\/p>\n<ul>\n<li>Splitterentfernung infolge Glasbruchs<\/li>\n<li>Innenraumreinigung (unfallbedingte Verschmutzung von Polstern etc.)<\/li>\n<li>Reinigung des Fahrzeuges, um eine korrekte Schadenfeststellung zu erm\u00f6glichen<\/li>\n<li>Reinigung des Fahrzeuges nach der Lackierung \u00a0\u00a0\u00a0 (Entfernung von Lackstaub, Kleberesten etc.)<\/li>\n<\/ul>\n<p>M\u00f6glicherweise sind auch noch andere Konstellationen denkbar, in denen das Fahrzeug unfallbedingt gereinigt werden muss, die hier nicht gesondert aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung zu kostenfreien Serviceleistungen<\/p>\n<p><\/strong>In der Branche ist es heute \u00fcblich, dass ein Fahrzeug zumindest eine kostenfreie Au\u00dfenw\u00e4sche erh\u00e4lt, wenn es im Rahmen eines Servicetermins abgegeben wird. Diese Serviceleistung des Kfz-Betriebes ist jedoch nicht mit einer unfallbedingten Fahrzeugreinigung zu vergleichen. Die kostenfreie Serviceleistung der Fahrzeugreinigung dient der Akquisition von Kunden. Die Serviceleistung wird durch den Kunden selbst nicht nur in Auftrag gegeben, sondern auch vollumf\u00e4nglich durch eigene Mittel bezahlt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang wird quasi als Rabatt die kostenlose Fahrzeugreinigung am Markt angeboten. Die kostenlose Fahrzeugreinigung ist am ehesten mit der unentgeltlichen Probefahrt vergleichbar.<\/p>\n<p>Handelt es sich jedoch um eine unfallbedingt erforderliche Reinigung, kommt f\u00fcr die Kosten in der Regel ein Dritter auf. Der Gesch\u00e4digte selbst hat keine Veranlassung, zu Gunsten des Sch\u00e4digers objektiv erforderliche Kosten nicht zu realisieren.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche Einordnung<\/p>\n<p><\/strong>Die Fahrzeugreinigung ist in der Regel Bestandteil des Werkvertrages, der zwischen dem Kfz-Betrieb und dem Kunden abgeschlossen wird. Der Kunde hat Anspruch auf Erstattung s\u00e4mtlicher Positionen auf der Rechnung, wenn diese Positionen aus seiner Sicht schadenbedingt erforderlich sind. Die Tatsache, dass eine Position in der Rechnung aufgef\u00fchrt ist, ist Indiz daf\u00fcr, dass diese Leistung erforderlich war, es sei denn, der Kunde h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass es sich um Arbeitsaufwand handelt, der objektiv nicht erforderlich war.<\/p>\n<p>In jedem Fall ist daher bei unfallbedingt durchgef\u00fchrter Fahrzeugreinigung zu empfehlen, diese Position in der Rechnung gesondert aufzuf\u00fchren, genauso wie bei der Schadenprognose des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen dieser im Gutachten die Erforderlichkeit der Fahrzeugreinigung aufzuf\u00fchren hat.<\/p>\n<p>Auch bei Bewertung der Schadenposition Reinigungskosten ist \u00a7 249 BGB ma\u00dfgebend, der davon spricht, dass die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes zu erstatten sind. V\u00f6llig unstrittig d\u00fcrfte es sein, dass die Entfernung der Glassplitter nach Glasbruch aus dem Innenraum objektiv erforderlich ist, um den fr\u00fcheren Zustand wiederherzustellen. Selbst wenn nach Herstellervorgaben davon ausgegangen werden kann, dass eine Scheibe bruchfrei entfernt werden kann, aber es dennoch im Rahmen des Reparaturprozesses zu einem Glasbruch kommt, sind die Kosten der Splitterentfernung auszugleichen. Eine Ausnahme w\u00e4re nur dann gegeben, wenn der Betrieb das Ausglasen erkennbar fehlerhaft durchgef\u00fchrt hat und es nur infolgedessen zu einem Glasbruch kommt.<\/p>\n<p>Auch die Reinigung des Innenraums und das Entfernen unfallbedingter Besch\u00e4digungen ist unstreitig zur Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes erforderlich.<\/p>\n<p>Lediglich bei der Entfernung von Feinst\u00e4uben nach der Lackierung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass dieser Aufwand entweder in den Gemeinkosten enthalten sei oder in den Lackieraufwendungen. Schadenersatzrechtlich kann ohne Weiteres darauf hingewiesen werden, dass sich aus der konkreten Rechnungsposition ergibt, dass die Reinigung nicht in den Gemeinkosten enthalten ist und auch nicht in den Lackierzeiten enthalten ist.<\/p>\n<p>Hier muss jedoch unter Umst\u00e4nden gepr\u00fcft werden, ob die Lackierzeiten nach AZT\/Schwacke oder nach Herstellervorgaben m\u00f6glicherweise Zeiteinheiten f\u00fcr die Endreinigung beinhalten. Falls dies der Fall ist, kann selbstredend nicht der Reinigungsaufwand doppelt abgerechnet werden.<\/p>\n<p>Aus Sicht des Gesch\u00e4digten bleibt dennoch entscheidend, dass die Reinigung durchgef\u00fchrt wurde und als Position in der Rechnung bzw. bereits als Position im Schadengutachten enthalten war.<\/p>\n<p>Auch die Rechtsprechung best\u00e4tigt die Schadenposition Fahrzeugreinigung letztlich immer vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 249 BGB.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>LG L\u00fcneburg, Urteil vom 07.04.2015, AZ: 9 S 104\/14<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Hagen, Urteil vom 18.12.2015, AZ: 19 C 404\/15<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Hattingen, Urteil vom 19.11.2015, AZ: 6 C 46\/15<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143\/15<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Alt\u00f6tting, Urteil vom 19.06.2015, AZ: 1 C 558\/14<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Bochum, Urteil vom 09.12.2014, AZ: 68 C 305\/14<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Schw\u00e4bisch Gm\u00fcnd, Urteil vom 17.03.2014, AZ: 4 C 890\/13<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Neresheim, Urteil vom 29.10.2013, AZ: 1 C 137\/13<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Erkelenz, Urteil vom 07.06.2013, AZ: 14 C 120\/13<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 06.02.2013, AZ: 25 C 288\/12<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Landshut, Urteil vom 27.03.2012, AZ: 10 C 2203\/11<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG Aschaffenburg, Urteil vom 09.11. 2010, AZ: 112 C 1004\/10<\/strong><\/li>\n<li><strong>AG N\u00fcrnberg, Urteil vom 22.06.2009, AZ: 22 C 39\/09<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Information des <a href=\"https:\/\/www.bvsk.de\/fusszeile\/impressum\/\">BVSK e.V.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gelegentlich k\u00f6nnte man den Eindruck gewinnen, dass dem Bem\u00fchen der Versicherungswirtschaft, einzelne Rechnungspositionen zu k\u00fcrzen, gegen\u00fcbersteht das Bem\u00fchen, neue Schadenspositionen durchzusetzen. 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